Satzung - Rudolf Heinzkill Stiftung

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Satzung

Stiftungsorgane

Stiftung des bürgerlichen Rechts

Stiftungsurkunde/Stiftungsgeschäft



Hiermit errichte ich die "Rudolf Heinzkill Stiftung" mit Sitz in 54634 Oberstedem, Eifel.

Mit der Stiftung verfolge ich das Ziel, und zwar im regionalen Bereich:

"Den Behindertensport, insbesondere therapeutisches Reiten zu fördern,

oder
   
ungewollt kinderlose Menschen vor Vereinsamung/Krankheit zu schützen, sowie elternlose Kinder (Waisen) zu fördern,
  
oder

kulturelle Einrichtungen des dörflichen Zusammenlebens zu ermöglichen und zu fördern.

oder

Den Tierschutz zu fördern, insbesondere von Pferden und sonstigen Haustieren.


Die Stiftung soll mit einem angemessenen Stiftungsvermögen ausgestattet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtige ich, der Stiftung deutlich höhere und weitere Mittel zuzuführen.

Auf den Widerruf nach § 81 BGB wird verzichtet.


Oberstedem, den 1. Dezember 2003


Rudolf Heinzkill, Stifter




Stiftungssatzung


§1
Name, Rechtsform, Sitz


(1) Die Stiftung führt den Namen "Rudolf Heinzkill Stiftung".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist 54634 Oberstedem

§2
Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist die soziale, gemeinnützige und kulturelle fördernde Tätigkeit im Sinne der nachfolgend genannten Ziele.

(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch regionale:

a.) Förderung des regionalen Behindertensports, insbesondere therapeutisches Reiten,

oder

b.) Unterstützung alter, ungewollt kinderloser Menschen in der Region Eifel/Trier, sowie elternlose Kinder (Waisen) zu fördern, gemäß Geschäftsordnung,

oder

c.) Förderung kultureller Einrichtungen des dörflichen Lebens, insbesondere im Ort des Stiftungssitzes Oberstedem,

oder

d.) den Tierschutz zu fördern, insbesondere von Pferden und sonstigen Haustieren.

Diese Zwecke werden insbesondere durch mittelbare und unmittelbare finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts realisiert.
Weiterhin durch die Schaffung/Ausstattung, sowie finanzieller mittelbarer und unmittelbarer Unterstützung und Betrieb von Einrichtungen die den oben genannten Stiftungszwecken dienen, sowie durch den persönlichen Einsatz des Stifters und dessen Helfer.


§3
Gemeinnützigkeit


(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§4
Stiftungsvermögen


Das Vermögen der Stiftung besteht aus

1.    dem Anfangsvermögen in Höhe von 30.000
Euro (2003) sowie

2.    sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.


§5
Stiftungsmittel


(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage    zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.


§6
Stiftungsorgane


(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.


§7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes sind:

1.    Rudolf Heinzkill, Stifter
2.    Sabine Heinzkill, Ehefrau
3.    Josef Ludwig, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
4.    Marco Heinzkill, Neffe des Stifters
5.    Erika Neu geb. Heinzkill, Schwester

Lebt der Stifter nicht mehr, ist sicherzustellen das der Vorstand aus mindestens 3/5 (bei 5 Vorstandsmitgliedern) aus Namensträgern meiner Herkunfts-Familie Heinzkill, bzw. geborene Herkunfts-Familie Heinzkill sein muß.
Weiterhin ist sicherzustellen das ein Mitglied zur Berufsgruppe der steuerberatenden Berufe, oder betriebswirtschaftlichen Berufe, oder Bank- u. Finanzwesen zählt.

(2) Scheidet eines der bestellten Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stifter für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Stifter Rudolf Heinzkill kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen Mitglieder des Vorstandes fristlos abberufen.
Lebt der Stifter nicht mehr, erfolgt die Bestellung des Vorstandesmitgliedes durch den Stiftungsrat. Die regelmäßige Amtszeit beträgt 5 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Zu Lebzeiten kann der Stifter den Vorsitz für sich beanspruchen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Nach dem Ableben des Stifters erfolgt die Wahl des Vorsitzenden durch den Stiftungsrat.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Zu Lebzeiten des Stifters bedürfen Beschlüsse des Vorstandes seiner Zustimmung.

(5) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.


§8
Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere
       1.    die Aufstellung des Haushaltsplanes,
       2.    die Vorlage der Jahresrechnung,
       3.    die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung sowie
       4.    die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.

(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.


§9
Stiftungsrat


(1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Personen, die für die Dauer von jeweils vier Jahren durch den Stifter berufen werden.
Lebt der Stifter nicht mehr, erfolgt die Berufung durch den Gemeinderat des Stiftungssitzes, ersatzweise durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wobei mindestens 4/7 der Mitglieder des Stiftungsrates aus Namensträgern meiner Herkunfts-Familie Heinzkill, bzw. geborene Heinzkill der Herkunfts-Familie Heinzkill sein müssen..

Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates sind:

1.   Rudolf Heinzkill, Stifter
2.   Sabine Heinzkill, Ehefrau
3.   Josef Ludwig, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
4.   Marco Heinzkill, Neffe des Stifters
5.   Erika Neu, geb Heinzkill, Schwester
6.   Gisela Schorn, geb. Heinzkill, Schwester
7.   Frau Josefa Feltes, Trierweiler-Sirzenich
  
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit durch den Stifter (bzw. die entsende-berechtigte Stelle, siehe Abs.1) ein Ersatzmitglied zu berufen.

(4) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrates nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Der Stifter Rudolf Heinzkill kann jedoch  jederzeit, ohne Angabe von Gründen Mitglieder des Stiftungsrates fristlos abberufen.

(5) Der Stiftungsrat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen, der Stiftungsrat kommt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.


§10
Aufgaben des Stiftungsrates


(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehört insbesondere
       1.   die Genehmigung des Haushaltsplanes,
       2.   die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstands sowie
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehr-heit des
     Stiftungsrates.
die Beschlussfassung über Auflösung/Zweckänderung/Zusammenlegung mit
     einer 2/3 Mehrheit und der Zustimmung des Vorstandes


§11
Stiftungsaufsicht


Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.


§12
Anfallberechtigung


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall bedarf die Verwendung des Vermögens der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Name des Stifters:   RUDOLF HEINZKILL

Oberstedem den 01. Dezember 2003

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